Gewerbeschein und Gewerbeanmeldung

Selbstständige Tätigkeiten in Deutschland erfordern in der Regel die Anmeldung eines Gewerbes und den Erhalt eines Gewerbescheins. Dieser Schritt ist notwendig, wenn man beabsichtigt, Gewinne aus der Tätigkeit zu erzielen. Dennoch gibt es Ausnahmen, und nicht jeder Berufszweig erfordert eine Gewerbeanmeldung.
Eine besondere Gruppe von Berufen, die als „freie“ Berufe bekannt sind, wie Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer, unterliegt anderen Regeln gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes.
In handwerklichen Berufen wie Friseuren können sich nur Personen, die bestimmte berufliche Qualifikationen nachweisen können, selbstständig machen. Ein Beispiel hierfür sind Friseure mit einem Meistertitel.

Hostessen und Promoter gehören normalerweise nicht zu den Ausnahmen, sodass grundsätzlich jede Person, die es wünscht, in diesen Bereichen ein Gewerbe anmelden kann, wie es in § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt ist.
Die Beantragung eines Gewerbescheins erfolgt in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune, in der man seinen Wohnsitz hat. Diese Stelle wird oft umgangssprachlich als „Gewerbeamt“ bezeichnet und befindet sich in der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung, normalerweise im Rathaus, der Bürgerberatung, dem Ordnungsamt oder einer ähnlichen Institution.
Die Anmeldung selbst ist in der Regel unkompliziert und kann im besten Fall dazu führen, dass man den Gewerbeschein direkt vor Ort erhält. Voraussetzung dafür ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Hand sind, einschließlich eines ausgefüllten Anmeldeformulars, eventuell erforderlichen Genehmigungen und Nachweisen, Bargeld für die Bearbeitungsgebühr, eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses, und gegebenenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anmeldung eines Gewerbes nicht allein ausreicht, um als Kleingewerbetreibender tätig zu sein. Das örtliche Finanzamt muss ebenfalls über die Gewerbeanmeldung informiert werden. Dazu erhält man nach der Anmeldung vom Gewerbeamt einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung des Gewerbes. Dieser muss ausgefüllt und dem örtlichen Finanzamt übergeben werden. In einigen Fällen kann man diesen Vordruck auch direkt im Gewerbeamt ausfüllen, und die Informationen werden dann an das Finanzamt weitergeleitet. Nach einigen Tagen Bearbeitungszeit bestätigt das Finanzamt die Aufnahme des Gewerbes und vergibt eine Steuernummer. Damit ist die Gewerbeanmeldung abgeschlossen, und der Kleingewerbetreibende kann beginnen, seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen und Rechnungen zu stellen.

Die Anmeldung eines Gewerbes hat den Vorteil, dass sie kostengünstig und einfach durchführbar ist. Es ist kein Eigenkapital erforderlich, wie es beispielsweise bei der Gründung eines Unternehmens als Gesellschaftsvermögen der Fall wäre. Allerdings haftet der Kleingewerbetreibende mit seinem Privatvermögen für eventuelle Verbindlichkeiten des Gewerbes.

Wenn man ein Kleingewerbe betreibt, erfolgt die Abrechnung über Rechnungen, die mindestens bestimmte Angaben wie den Namen des Gewerbetreibenden, den Namen des Auftraggebers, das Rechnungsdatum, eine eindeutige Rechnungsnummer, die Leistungsbeschreibung, den Leistungszeitraum, den Nettobetrag der Leistung, die Mehrwertsteuer und den Bruttobetrag, das Zahlungsziel, die Kontoverbindung des Gewerbetreibenden und die Unterschrift des Gewerbetreibenden enthalten müssen.
Dies gewährleistet, dass die Rechnung rechtsgültig ist und vom Auftraggeber akzeptiert wird.

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