Kurzfristige Beschäftigung
In Deutschland gilt ein Job gemäß §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig und sozialabgabefrei, wenn er eine spezifische Art von Beschäftigung betrifft. Hierrunter fällt die Saisonarbeit.
In Deutschland gilt ein Job gemäß §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig und sozialabgabefrei, wenn er eine spezifische Art von Beschäftigung betrifft. Hierrunter fällt die Saisonarbeit.